3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was sie denn auch nicht geltend macht.