2.3.3.2. Die Beklagte reichte weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz ein, weshalb aktuell kein umfassendes Bild ihrer finanziellen Situation möglich ist. Dass sich sämtliche Buchhaltungsunterlagen seit dem Jahr 2022 beim ehemaligen Buchhalter F._____ befinden und seitens der Beklagten nicht längst eine Herausgabe (gerichtlich) erwirkt worden ist, kann – wie oben bereits erwähnt – nicht nachvollzogen werden.