einer Rate entspricht, vorliegend glaubhaft gemacht, dass Abzahlungen in der Höhe von Fr. 3'067.60 erfolgt sind. Damit bestünden noch offene Forderungen im Umfang von Fr. 3'067.45 (Fr. 6'135.05 abzgl. Fr. 3'067.60). Da die Beklagte aber selber von noch offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 3'161.78 ausgeht, ist dieser Betrag zu berücksichtigen. -8-