Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die "Baisse" mit dem Zahlungsengpass überwunden habe und alle offenen Forderungen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln beglichen werden könnten. Entsprechend sei die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und die Tilgung sämtlicher offenen Forderungen mit den aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln, die entweder auf dem Geschäftskonto, über welches das Konkursamt verfüge, oder bei der Obergerichtskasse hinterlegt seien, gewährleistet. -7-