Sie könne dies aufgrund des ihr vorliegenden Kontoauszugs aber nicht belegen. Die Verbindlichkeiten gegenüber der SVA Aargau von insgesamt Fr. 5'087.90 seien noch offen. Insgesamt seien somit offene Forderungen von maximal Fr. 17'442.93 zu berücksichtigen. Bei den Aktiven der Beklagten sei der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von total Fr. 10'000.00 sowie das Kontoguthaben des Geschäftskontos von Fr. 8'572.00 zu berücksichtigen. Somit stünden den Passiven von maximal Fr. 17'442.93 Aktiven von Fr. 18'572.00 gegenüber. Entsprechend würden die Aktiven die Passiven selbst unter Berücksichtigung der Gerichtskosten und Verzugszinsen decken.