Die Forderung der "G._____" über Fr. 2'475.00 sei beglichen. Mangels Zugriffs auf das Geschäftskonto wegen des Konkursbeschlags könne dies nicht belegt werden. Die Forderung gegenüber der "J._____" in der Höhe von Fr. 718.90 sei beglichen. Wegen des fehlenden Zugriffs auf das Bankkonto verfüge die Beklagte hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 90.00 nicht über die erforderlichen Belege. Die Forderung der "G._____" in der Höhe von Fr. 1'292.75 sei in vollem Umfang zu berücksichtigen. Bei derjenigen über Fr. 7'174.30 handle es sich um die Konkursforderung, die teilweise getilgt worden sei.