" 1. Der Konkurs gegen die Beklagte sei infolge Bezahlung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: