4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen als am 9. Dezember 2024 zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: