1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes E._____ vom 14. Mai 2024 für eine Forderung von Fr. 6'674.30 ("BVG […] – […] Prämiensaldo 01.01.2023 – 31.12.2023") nebst 3.75 % Zins seit dem 1. Januar 2024 sowie für eine Forderung von Fr. 500.00 ("Umtriebsspesen"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 10. Juni 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.