Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.8 (SG.2024.127) Art. 35 Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagte D._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes E._____ vom 14. Mai 2024 für eine Forderung von Fr. 6'674.30 ("BVG […] – […] Prämiensaldo 01.01.2023 – 31.12.2023") nebst 3.75 % Zins seit dem 1. Januar 2024 sowie für eine Forderung von Fr. 500.00 ("Umtriebsspesen"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 10. Juni 2024 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursan- drohung der Beklagten am 23. August 2024 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am tt.mm.2024 wie folgt: " 1. Über D._____ GmbH, Q-Strasse, R._____ wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, hh:mm Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen als am 9. Dezember 2024 zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Konkurs gegen die Beklagte sei infolge Bezahlung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. Januar 2025 die aufschiebende Wir- kung. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 sinn- gemäss die Gutheissung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). -4- 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 7'973.90 (act. 9 f.). Die Beklagte hat vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlungen an die Klägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 2'506.65 (Fr. 1'242.65 am 26. November 2024 sowie Fr. 1'264.00 am 27. November 2024 [Beschwer- debeilage 6]) nachgewiesen, wobei der Zahlungsvermerk ("[…]") mit den Angaben der Klägerin auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes E._____ vom 14. Mai 2024 übereinstimmt. Die be- hauptete Zahlung über Fr. 651.75 vom 20. November 2024 erfolgte dem- gegenüber nicht an die Klägerin, wobei auf dem Bankbeleg bei "Info:" auch ein anderer Betreff ("[…]") vermerkt wird (Beschwerdebeilage 6). Nach der Konkurseröffnung hat die Beklagte noch innert der Beschwerdefrist am 3. Januar 2025 Fr. 6'000.00 und am 6. Januar 2025 Fr. 4'000.00 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegt (Beschwerdebeilagen 7 und 8). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kos- ten gedeckt. Mit Beschwerdeantwort hat diese zudem sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel -5- (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Grundsätzlich als zahlungs- unfähig erweist sich ein Schuldner, der bspw. Konkursandrohungen anhäu- fen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit macht die Beklagte geltend, dass ne- ben der Forderung der Klägerin noch weitere Betreibungen offen seien. Diese würden allerdings zu einem grossen Teil die Konkursforderung be- treffen. Die Betreibung von F._____ sei nicht zu berücksichtigen. Es handle sich um den ehemaligen Buchhalter der Beklagten. F._____ weigere sich, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben, weshalb es der Beklagten verun- möglicht worden sei, die Abschlüsse der Jahre 2022 und 2023 zu erstellen. Solange er die Buchhaltungsunterlagen nicht herausgebe, bezahle die Be- klagte die geforderte Summe nicht. Sie habe Rechtsvorschlag erhoben, wogegen F._____ nicht vorgegangen sei. Es handle sich um eine Schika- nebetreibung, deren Forderung bestritten werde. -6- Die Forderung der "G._____" über Fr. 2'475.00 sei beglichen. Mangels Zu- griffs auf das Geschäftskonto wegen des Konkursbeschlags könne dies nicht belegt werden. Die Forderung gegenüber der "J._____" in der Höhe von Fr. 718.90 sei beglichen. Wegen des fehlenden Zugriffs auf das Bank- konto verfüge die Beklagte hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 90.00 nicht über die erforderlichen Belege. Die Forderung der "G._____" in der Höhe von Fr. 1'292.75 sei in vollem Umfang zu berücksichtigen. Bei derjenigen über Fr. 7'174.30 handle es sich um die Konkursforderung, die teilweise getilgt worden sei. Wenn die bei der Obergerichtskasse hinterlegte Summe unberücksichtigt bleibe, betrage die Restforderung Fr. 4'815.50. Mit der H._____ AG sei betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 7'174.30 eine Ratenzahlung vereinbart worden, welche die Beklagte bis zur Konkurseröffnung eingehalten habe. Nach zwei Zah- lungen im Oktober 2024 in der Höhe von je Fr. 1'533.80 verbleibe eine Restforderung von Fr. 3'161.78. Diese Ratenzahlungsvereinbarung zeige auf, dass die Beklagte gewissenhaft arbeite und ihr viel daran liege, die Schulden abzubezahlen. Hinsichtlich der Betreibung der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der Höhe von Fr. 610.00 sei sich die Beklagte sicher, dass sie diesen Betrag bezahlt habe. Sie könne dies aufgrund des ihr vor- liegenden Kontoauszugs aber nicht belegen. Die Verbindlichkeiten gegen- über der SVA Aargau von insgesamt Fr. 5'087.90 seien noch offen. Insge- samt seien somit offene Forderungen von maximal Fr. 17'442.93 zu be- rücksichtigen. Bei den Aktiven der Beklagten sei der bei der Obergerichtskasse hinter- legte Betrag von total Fr. 10'000.00 sowie das Kontoguthaben des Ge- schäftskontos von Fr. 8'572.00 zu berücksichtigen. Somit stünden den Pas- siven von maximal Fr. 17'442.93 Aktiven von Fr. 18'572.00 gegenüber. Ent- sprechend würden die Aktiven die Passiven selbst unter Berücksichtigung der Gerichtskosten und Verzugszinsen decken. Aufgrund der Weigerung des ehemaligen Buchhalters der Beklagten, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben, sei es der seit dem Jahr 2023 für die Beklagte tätigen Treuhänderin bisher nicht gelungen, den Abschluss 2023 zu erstellen. Wie die der Beschwerde beiliegende Auflistung jedoch zeige, habe die Beklagte für das Jahr 2025 bereits Aufträge im Umfang von Fr. 98'780.00 erhalten und weitere Aufträge im Umfang von Fr. 116'950.00 seien in Aussicht. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die "Baisse" mit dem Zahlungsengpass überwunden habe und alle offenen Forderungen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln begli- chen werden könnten. Entsprechend sei die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und die Tilgung sämtlicher offenen Forderungen mit den aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln, die entweder auf dem Geschäftskonto, über welches das Konkursamt verfüge, oder bei der Obergerichtskasse hin- terlegt seien, gewährleistet. -7- 2.3.3. 2.3.3.1. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 6. Januar 2025 (Be- schwerdebeilage 9) umfasst insgesamt 18 Einträge. Acht Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder an die Gläubiger erle- digt. Verzeichnet sind (unter Einbezug der vorliegenden Konkursforderung) vier Konkursandrohungen in der Höhe von insgesamt Fr. 17'097.43. Im Weiteren wurden fünf Betreibungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'416.80 eingeleitet. Gegen eine Forderung in der Höhe von Fr. 3'383.20 hat die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben. Die sich aus dem Betreibungsregister ergebenden Schulden belaufen sich somit auf Fr. 26'897.43. Die im Betreibungsregisterauszug vermerkten Schulden bei der G._____ AG in der Höhe von insgesamt Fr. 3'767.75 (Betreibungen Nr. aaa und Nr. ccc) bestehen gemäss den Ausführungen der Beklagten nach wie vor; die angeblich erfolgte Zahlung von Fr. 2'475.00 ist nicht belegt. Die Konkurs- forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 7'973.90 (inkl. Zinsen und Kos- ten [in Betreibung gesetzte Forderung: Fr. 7'174.30]), welche zur Kon- kurseröffnung geführt hat, wurde im Umfang von Fr. 2'506.65 (vgl. E. 2.2. hiervor) beglichen, so dass eine Restschuld von Fr. 5'467.25 verbleibt. Im Weiteren sind die Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Fr. 610.00 [Betreibung Nr. bbb]) und der SVA Aargau (insgesamt Fr. 5'087.90 [Betreibungen Nr. ddd, Nr. eee sowie Nr. fff]) gemäss der Be- klagten noch nicht bezahlt worden. Diese sind folglich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Forderung der J._____ AG (Betreibung Nr. ccc) in der Höhe von Fr. 718.90 hat die Beklagte im Umfang von Fr. 618.90 bezahlt (Beschwer- debeilage 10), so dass noch Fr. 100.00 als Schuld zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Forderung der H._____ AG (Betreibung Nr. ddd) ergibt sich aus der eingereichten Ratenzahlungsvereinbarung (Beschwerdebeilage 11), dass die Restschuld zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch Fr. 6'135.05 betrug und eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 1'533.80 (und eine Rate à Fr. 1'510.25) vereinbart wurde. Dem Kontoauszug der K._____ (Beschwerdebeilage 12) ist am 1. Oktober 2024 und am 31. Ok- tober 2024 eine Belastung in der Höhe von je Fr. 1'533.80 zu entnehmen. Auch wenn die Ratenzahlungsvereinbarung weder datiert noch unterzeich- net ist und sich der Adressat der beiden Zahlungen dem Kontoauszug nicht entnehmen lässt, ist aufgrund des überwiesenen Betrags, welcher exakt einer Rate entspricht, vorliegend glaubhaft gemacht, dass Abzahlungen in der Höhe von Fr. 3'067.60 erfolgt sind. Damit bestünden noch offene For- derungen im Umfang von Fr. 3'067.45 (Fr. 6'135.05 abzgl. Fr. 3'067.60). Da die Beklagte aber selber von noch offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 3'161.78 ausgeht, ist dieser Betrag zu berücksichtigen. -8- Betreffend die Forderung von F._____ (Betreibung Nr. eee) sind die Aus- führungen der Beklagten widersprüchlich. Zum einen führt sie aus, dass sie diese Forderung so lange nicht bezahlen werde, wie F._____ die Buchhal- tungsunterlagen zurückbehalte, zum anderen bestreitet sie den Bestand der Forderung. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass F._____ bis im Jahr 2022 als Buchhalter für die Beklagte tätig gewesen sein soll, erscheint es jedenfalls nicht abwegig, dass ihm aus dieser Dienst- leistung noch eine Honorarforderung zusteht. Es ist denn auch nicht nach- vollziehbar, dass F._____ seit dem Jahr 2022 im Besitz der Buchhaltungs- unterlagen der Beklagten sein soll, sie es aber seither unterlassen hat, diese auf rechtlichem Weg herauszuverlangen, zumal sie auf diese Unter- lagen dringend angewiesen sein dürfte und auf deren Herausgabe (ausge- hend von einem Auftragsverhältnis) einen Anspruch hat (vgl. Art. 400 Abs. 1 OR, wobei dem Beauftragten betreffend die Herausgabe von Dokumen- ten kein obligatorisches Retentionsrecht i.S.v. Art. 82 OR zusteht [vgl. BGE 122 IV 322 E. 3b]; zudem stehen sachenrechtliche Rechtsbehelfe zur Ver- fügung). Nach dem Dargelegten ist vorliegend das Nichtbestehen dieser Forderung nicht glaubhaft gemacht, wobei nicht ins Gewicht fällt, dass F._____ den Rechtsvorschlag bis anhin noch nicht hat beseitigen lassen. Die Schuld ist in vollem Umfang und damit mit Fr. 3'383.20 zu berücksich- tigen. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass selbst wenn die Schuld nicht berücksichtig würde, dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts ändern würde. Zusammengefasst weist die Beklagte Kreditoren in der Höhe von rund Fr. 21'577.90 auf. Die Beklagte vermag diese offenen Forderungen mit ih- ren Aktiven in der Höhe von Fr. 18'572.00 (Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 10'000.00 sowie das Saldo des Geschäftskontos von Fr. 8'572.00 [Beschwerdebeilage 14]) nicht zu decken. Ergänzend gilt es anzuführen, dass es sich bei den Kreditoren in der Höhe von Fr. 21'577.90 lediglich um die in Betreibung gesetzten Schulden handelt. Ob und in welcher Höhe die Beklagte noch weitere Schulden aufweist, welche (noch) nicht in Betrei- bung gesetzt worden sind, ist nicht bekannt. 2.3.3.2. Die Beklagte reichte weder eine aktuelle Jahresrechnung noch eine Bilanz ein, weshalb aktuell kein umfassendes Bild ihrer finanziellen Situation mög- lich ist. Dass sich sämtliche Buchhaltungsunterlagen seit dem Jahr 2022 beim ehemaligen Buchhalter F._____ befinden und seitens der Beklagten nicht längst eine Herausgabe (gerichtlich) erwirkt worden ist, kann – wie oben bereits erwähnt – nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammen- hang ist ferner nicht einzusehen, inwiefern dieser Umstand die Beklagte daran gehindert hat, für das Jahr 2023 und für das Jahr 2024 einen Ge- schäftsabschluss (oder mindestens einen Zwischenabschluss) zu erstellen -9- bzw. erstellen zu lassen, zumal seit 2023 eine neue Treuhandgesellschaft für sie tätig sein soll. Den eingereichten Kontoauszügen der K._____ (Beschwerdebeilage 12) ist zwar zu entnehmen, dass die Beklagte immer wieder Gutschriften (mög- licherweise auch von Kunden) verzeichnen kann. Jedoch stehen diesen Gutschriften meistens in etwa gleich hohe Abflüsse entgegen. Der aktuelle Saldo des Bankkontos beträgt gemäss Auskunft des Konkursamtes des Kantons Aargau Fr. 8'572.00 (Beschwerdebeilage 14), wobei mangels wei- terer Angaben davon ausgegangen werden muss, dass kein anderes Bank- konto besteht. Weitere Belege über ihr tatsächlich zur Verfügung stehende Mittel wie (weitere) Kontoauszüge sowie Debitoren- und Kreditorenlisten fehlen. Die Beklagte behauptet zwar, bereits Aufträge mit einem Volumen von Fr. 98'780.00 erhalten und weitere Aufträge im Umfang von Fr. 116'950.00 in Aussicht zu haben. Sie legt hierfür lediglich eine Tabelle "Einkommen 2024 und Planung am 2025" (Beschwerdebeilage 15), nicht aber Auftragsbestätigungen oder Bestätigungen der Zahlungseingänge bei, die dies nachweisen würden, zumal zahlreiche Aufträge bereits im Jahr 2024 erfolgt sein sollen. Als liquide Mittel sind ohnehin nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Im Weiteren macht die Beklagte keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation und hat es im vorliegenden Verfahren – wie be- reits erwähnt – unterlassen, ihre Geschäftsbücher einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Ver- luste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genü- gend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer Schulden zur Verfügung stehen werden, zumal sie selbst die in Betreibung gesetzten Forderungen mit ihren Aktiven zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig zu decken ver- mag. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen. 2.3.3.3. In Würdigung der Kreditoren und Aktiven der Beklagten (vgl. E. 2.3.3.1.) und nachdem in den Akten wesentliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Si- tuation der Beklagten fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatz- weise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zah- lungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist der Beklagten nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Damit ist die Beschwerde ab- zuweisen. - 10 - 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was sie denn auch nicht geltend macht. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 10'000.00 an das Konkursamt Aar- gau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom tt.mm.2024 aufgehoben und es wird er- kannt: Über D._____ GmbH, Q-Strasse, S._____ wird mit Wirkung ab tt.mm.2025, hh:mm Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Be- trag von Fr. 10'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser