Nachdem in den Akten Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und weitere Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Damit ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und die Beschwerde ist abzuweisen.