Nicht ersichtlich ist, welchen Saldo das Bankkonto zurzeit effektiv aufweist. Da über die wirtschaftliche Situation der Beklagten nichts bekannt ist, ist denn auch die Abrechnung der Abschlussprovisionen 2025 bzw. die "Offene Debitorenliste" für sich allein nicht aussagekräftig, zumal diesbezüglich auch keine Vertragsunterlagen aktenkundig sind. Ob die Liquidität der Beklagten damit sichergestellt ist, lässt sich mangels Buchhaltungsunterlagen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die Passiven der Beklagten nichts bekannt ist, nicht beurteilen.