3.3.3.2. Betreffend die Zahlungsfähigkeit der Beklagten ist festzustellen, dass sie keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 3.3.1. hiervor).