GmbH geleistet würden, welche vertraglich aber an die Beklagte zu leisten seien bzw. ihr zustünden. Diese Organisationsstruktur lasse sich auch den Bankauszügen entnehmen, auf welchen immer wieder Überträge vom Konto der Beklagten auf dasjenige der H._____ GmbH ersichtlich seien. Aus den Abrechnungen der Abschlussprovisionen der K._____ per April 2025 gehe hervor, dass der Beklagten per 25. April 2025 Provisionen in der Höhe von Fr. 47'365.20 und der H._____ GmbH in der Höhe von Fr. 110'405.90 ausbezahlt würden. Nebst den Provisionen der K.__