Der Umstand, dass lediglich ein Kürzel vermerkt worden ist, fällt im vorliegenden Fall für sich allein nicht ins Gewicht. Gestützt auf die aktenkundige Empfangsbestätigung und die obigen Ausführungen bestehen keine Zweifel, dass die Anzeige der Konkursverhandlung der Beklagten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. -6-