2.3.3. Zusammengefasst kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, sie habe keine Mitarbeiter und/oder bevollmächtigte Personen, welche die Sendung hätten entgegennehmen können. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn auf der Empfangsbestätigung der Name des Empfängers vollständig und korrekt vermerkt worden wäre. Vorliegend scheint es sich bei "XX" um ein Kürzel zu handeln, welches möglicherweise für die ersten beiden Wörter der Firma der Beklagten ("XX"), für die "H._____ GmbH" oder eben für einen Mitarbeiter steht. Der Umstand, dass lediglich ein Kürzel vermerkt worden ist, fällt im vorliegenden Fall für sich allein nicht ins Gewicht.