Was das Vorbringen der Beklagten betrifft, wonach sie keine (bevollmächtigten) Mitarbeiter beschäftige, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sowohl der Zahlungsbefehl wie auch die Konkursandrohung zwei bevollmächtigten Personen der Beklagten (F._____ und G._____) ausgehändigt wurden, ohne dass die Beklagte dagegen opponiert hätte. Hinzukommend arbeitet die Beklagte gemäss eigenen Ausführungen "eng" mit der H._____ GmbH zusammen, die die Mitarbeiter "unter Vertrag" habe (Beschwerde, N 14). Daraus ergeht, dass die Beklagte durchaus Mitarbeiter beschäftigt.