Vorab ist festzuhalten, dass es wenig plausibel erscheint, dass eine unberechtigte und unbekannte Person am Sitz der Beklagten eine Postsendung für diese entgegennimmt und dies gegenüber dem Postmitarbeiter mit einer Unterschrift quittiert, um die Sendung in der Folge nicht an die Beklagte weiterzuleiten. Was das Vorbringen der Beklagten betrifft, wonach sie keine (bevollmächtigten) Mitarbeiter beschäftige, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sowohl der Zahlungsbefehl wie auch die Konkursandrohung zwei bevollmächtigten Personen der Beklagten (F._____ und G._____) ausgehändigt wurden, ohne dass die Beklagte dagegen opponiert hätte.