2025, N 39 zu Art. 138 ZPO). Im Streitfall hat die Behörde die Entgegennahme ihrer Sendung nachzuweisen, da nur die Behörde selbst in der Lage ist, sich den Beweis dafür zu sichern (Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 5.2). Mangels gegensätzlicher Indizien gilt der Empfangsschein als Beweis für die Entgegennahme (RETO M. JENNY/MIKE ABEGG, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7a zu Art. 138 ZPO).