2024, N 4 zu Art. 138 ZPO). Die Ersatzzustellung an eine zum Empfang berechtigte Person zeitigt die gleichen Rechtswirkungen wie die Zustellung an den Adressaten selbst. Die Sendung gilt deshalb im Zeitpunkt der Annahme durch die dazu berechtigte Person als zugestellt. Dabei ist unerheblich, ob die Sendung dem Adressaten tatsächlich zur Kenntnis gebracht wird oder nicht. Es ist Sache des Adressaten, dafür zu sorgen, dass die Ersatzpersonen das zugestellte Aktenstück tatsächlich an ihn weiterleiten (LUKAS HUBER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 39 zu Art. 138 ZPO).