1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. Mai 2024 für folgende Forderungen: Fr. 18'098.40 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2024 ("Entschädigung OR 01/2022 – 01/2023"), Fr. 5.00 ("Bearbeitungsgebühr OR") sowie Fr. 1'036.90 ("Zinsen OR"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 21. Mai 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.