Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.88 (SG.2025.14) Art. 75 Entscheid vom 22. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. Mai 2024 für folgende Forderungen: Fr. 18'098.40 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2024 ("Entschädigung OR 01/2022 – 01/2023"), Fr. 5.00 ("Bearbeitungsgebühr OR") sowie Fr. 1'036.90 ("Zinsen OR"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 21. Mai 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 21. Januar 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Q._____ der Beklagten am 12. August 2024 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 1. April 2025: " 1. Über B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 1. April 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. April 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. April 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Konkurserkenntnis bzw. die Konkurseröffnung des Bezirksgerichts Zofingen, Gerichtspräsident F. Lüthy, (SG.23025.14) sei aufzuheben und das Konkursverfahren sei einzustellen. 2. Eventualiter sei Konkurserkenntnis bzw. die Konkurseröffnung des Bezirksgerichts Zofingen, Gerichtspräsident F. Lüthy, (SG.23025.14) aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 24. April 2025 ab. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Beklagte macht in formeller Hinsicht zunächst geltend, dass ihr die Anzeige der erstinstanzlichen Konkursverhandlung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei bzw. sie diese nicht erhalten habe (Beschwerde, N 4 ff.). -4- 2.2. 2.2.1. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). 2.2.2. Bei juristischen Personen und Gesellschaften sind grundsätzlich die im Handelsregister eingetragenen Personen und andere zur Vertretung berechtigte Personen empfangsberechtigt (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 11 zu Art. 138 ZPO). So kommen bei Unternehmen neben den vertretungsbefugten Organen etwa Angestellte des Logendienstes sowie des Sekretariats in Frage (DOMINIK GASSER/CHRISTIAN JOSI/BRIGITTE RICKLI [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2024, N 4 zu Art. 138 ZPO). Die Ersatzzustellung an eine zum Empfang berechtigte Person zeitigt die gleichen Rechtswirkungen wie die Zustellung an den Adressaten selbst. Die Sendung gilt deshalb im Zeitpunkt der Annahme durch die dazu berechtigte Person als zugestellt. Dabei ist unerheblich, ob die Sendung dem Adressaten tatsächlich zur Kenntnis gebracht wird oder nicht. Es ist Sache des Adressaten, dafür zu sorgen, dass die Ersatzpersonen das zugestellte Aktenstück tatsächlich an ihn weiterleiten (LUKAS HUBER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 39 zu Art. 138 ZPO). Im Streitfall hat die Behörde die Entgegennahme ihrer Sendung nachzuweisen, da nur die Behörde selbst in der Lage ist, sich den Beweis dafür zu sichern (Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 5.2). Mangels gegensätzlicher Indizien gilt der Empfangsschein als Beweis für die Entgegennahme (RETO M. JENNY/MIKE ABEGG, in: Gehri/Jent-Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7a zu Art. 138 ZPO). 2.3. 2.3.1. Ausweislich der Akten wurde die Anzeige der erstinstanzlichen Konkursverhandlung am 19. Februar 2025 um 10:18 Uhr an der Geschäftsadresse der Beklagten einer "Empfangsperson XX" gegen Unterschrift ausgehändigt (act. 9). -5- 2.3.2. Die Beklagte bringt vor, dass sie keine Mitarbeiter beschäftige und ihr eine Person "XX" gänzlich unbekannt sei. Da die Beklagte keine Mitarbeiter beschäftige, falle die Zustellung an eine bevollmächtigte Person ohnehin ausser Betracht (Beschwerde, N 5). Vorab ist festzuhalten, dass es wenig plausibel erscheint, dass eine unberechtigte und unbekannte Person am Sitz der Beklagten eine Postsendung für diese entgegennimmt und dies gegenüber dem Postmitarbeiter mit einer Unterschrift quittiert, um die Sendung in der Folge nicht an die Beklagte weiterzuleiten. Was das Vorbringen der Beklagten betrifft, wonach sie keine (bevollmächtigten) Mitarbeiter beschäftige, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sowohl der Zahlungsbefehl wie auch die Konkursandrohung zwei bevollmächtigten Personen der Beklagten (F._____ und G._____) ausgehändigt wurden, ohne dass die Beklagte dagegen opponiert hätte. Hinzukommend arbeitet die Beklagte gemäss eigenen Ausführungen "eng" mit der H._____ GmbH zusammen, die die Mitarbeiter "unter Vertrag" habe (Beschwerde, N 14). Daraus ergeht, dass die Beklagte durchaus Mitarbeiter beschäftigt. Beide Gesellschaften haben schliesslich an der gleichen Adresse ihren Sitz, I._____ ist (einziger) Gesellschafter beider Gesellschaften, auf der Website (www.bbb.ch/datenschutz-impressum) werden beide Gesellschaften gemeinsam aufgeführt und auch die Korrespondenz der Beklagten läuft teilweise über die H._____ GmbH (vgl. Beschwerdebeilage 10 [E- Mailadresse]; Beschwerdebeilage 13). Die H._____ GmbH beschäftigt nachweislich J._____ (Beschwerdebeilage 13) und auch weitere Mitarbeiter, ist in der Beschwerde doch von "sämtliche Löhne" die Rede (Beschwerde, N 15) 2.3.3. Zusammengefasst kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, sie habe keine Mitarbeiter und/oder bevollmächtigte Personen, welche die Sendung hätten entgegennehmen können. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn auf der Empfangsbestätigung der Name des Empfängers vollständig und korrekt vermerkt worden wäre. Vorliegend scheint es sich bei "XX" um ein Kürzel zu handeln, welches möglicherweise für die ersten beiden Wörter der Firma der Beklagten ("XX"), für die "H._____ GmbH" oder eben für einen Mitarbeiter steht. Der Umstand, dass lediglich ein Kürzel vermerkt worden ist, fällt im vorliegenden Fall für sich allein nicht ins Gewicht. Gestützt auf die aktenkundige Empfangsbestätigung und die obigen Ausführungen bestehen keine Zweifel, dass die Anzeige der Konkursverhandlung der Beklagten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. -6- 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 3.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 20'490.20 (act. 8). Die Beklagte hat nachgewiesen, am 14. April 2024 – und damit während der Beschwerdefrist – Fr. 20'272.75 an das Betreibungsamt Q._____ bezahlt und Fr. 350.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (Beschwerdebeilagen 5 und 6). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten gedeckt. 3.3. 3.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). -7- Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 3.3.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie im Versicherungsbereich eng mit der H._____ GmbH zusammenarbeite. Entsprechend sei zur Beurteilung der finanziellen Situation der Beklagten zwingend die Situation der H._____ GmbH mitzuberücksichtigen. Die Beklagte sei die Vertragsinhaberin von Verträgen mit diversen Versicherern und die H._____ GmbH habe die Mitarbeiter unter Vertrag. Aufgrund von geänderten Regularien der FINMA müsse künftig alles über eine Gesellschaft abgewickelt werden, weshalb bereits jetzt gewisse Zahlungen an die H._____ GmbH geleistet würden, welche vertraglich aber an die Beklagte zu leisten seien bzw. ihr zustünden. Diese Organisationsstruktur lasse sich auch den Bankauszügen entnehmen, auf welchen immer wieder Überträge vom Konto der Beklagten auf dasjenige der H._____ GmbH ersichtlich seien. Aus den Abrechnungen der Abschlussprovisionen der K._____ per April 2025 gehe hervor, dass der Beklagten per 25. April 2025 Provisionen in der Höhe von Fr. 47'365.20 und der H._____ GmbH in der Höhe von Fr. 110'405.90 ausbezahlt würden. Nebst den Provisionen der K._____ werde die Beklagte weitere Zahlungen im Betrag von Fr. 140'000.00 erhalten, welche fakturiert seien und ebenfalls bis Ende April 2025 zur Zahlung fällig würden. Allein diese Forderungen der -8- Beklagten per Ende April 2025 beliefen sich auf ca. Fr. 300'000.00. Neben diesen Forderungen seien noch weitere Provisionen ausstehend. Wie den eingereichten Dokumenten entnommen werden könne, sei die Beklagte bzw. die H._____ GmbH liquid und mit genügend Mitteln ausgestattet. Insbesondere die offenen Debitoren würden zeigen, dass die Beklagte weiterhin geschäftlich aktiv sei und ihren Verpflichtungen nachkomme und nachkommen könne. Im Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch für den Fortgang der H._____ GmbH von essentieller Bedeutung sei. Die Schicksale der beiden Gesellschaften gingen Hand in Hand. Schliesslich sei anzumerken, dass die Beklagte die Konkursforderung deshalb nicht bezahlt habe, weil sie eine saubere und transparente Liste verlangt habe, mit welcher es ihr möglich gewesen wäre, den Bestand und Umfang der Forderung zu prüfen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe die Beklagte die verlangten Unterlagen nie erhalten. Der Grund für die Nichtzahlung sei nicht an der fehlenden Zahlungsfähigkeit, sondern viel mehr an der Intransparenz der Klägerin gelegen. 3.3.3. 3.3.3.1. Einleitend gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Beklagten und der H._____ GmbH um zwei rechtlich selbstständige Gesellschaften handelt. Das Konkurs- bzw. Beschwerdeverfahren betrifft ausschliesslich die Beklagte, womit die finanzielle Situation der H._____ GmbH nicht mitzuberücksichtigen ist. Einzig der Umstand, dass Kontoüberträge vorgenommen worden sein sollen und die H._____ GmbH die Löhne und die Sozialabgaben der Beklagten bezahlt haben soll (vgl. Beschwerde N 15), vermag daran nichts zu ändern. 3.3.3.2. Betreffend die Zahlungsfähigkeit der Beklagten ist festzustellen, dass sie keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Das Obergericht ist denn auch nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Auch hat es die Beklagte unterlassen, ihre Geschäftsbücher ([Zwischen- ]Bilanz, Erfolgsrechnung etc.) einzureichen, womit über den Geschäftsgang der Beklagten und ihre wirtschaftliche Situation nichts bekannt ist. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die -9- Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre auch nur ansatzweise beurteilt werden. Entsprechend ist auch nicht bekannt, welche laufenden Kosten (Miete, Lohnkosten etc.) die Beklagte aufweist und ob sie zukünftig über ausreichend flüssige Mittel verfügen wird, um für die laufenden Kosten aufzukommen. Der Bankbeleg der Valiant Bank AG (Beschwerdebeilage 11) betrifft die H._____ GmbH und ist vorliegend mit Verweis auf E. 3.3.3.1. nicht zu berücksichtigen. Es erschliesst sich daraus auch nicht, in welchem Umfang die Beklagte am ausgewiesenen Saldo wirtschaftlich berechtigt sein soll. Betreffend die Beklagte wurde ebenfalls ein Kontobeleg der Valiant Bank AG eingereicht (Beschwerdebeilage 12), welchem jedoch lediglich die Bewegungen vom 1. Januar 2024 bis 14. April 2025 und der entsprechende Betrag zu entnehmen sind. Nicht ersichtlich ist, welchen Saldo das Bankkonto zurzeit effektiv aufweist. Da über die wirtschaftliche Situation der Beklagten nichts bekannt ist, ist denn auch die Abrechnung der Abschlussprovisionen 2025 bzw. die "Offene Debitorenliste" für sich allein nicht aussagekräftig, zumal diesbezüglich auch keine Vertragsunterlagen aktenkundig sind. Ob die Liquidität der Beklagten damit sichergestellt ist, lässt sich mangels Buchhaltungsunterlagen und insbesondere vor dem Hintergrund, dass über die Passiven der Beklagten nichts bekannt ist, nicht beurteilen. Nachdem in den Akten Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und weitere Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Situation fehlen und sich ihre wirtschaftliche Lage nicht ansatzweise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Damit ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort sind der Klägerin keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Parteientschädigung ist folglich nicht geschuldet. 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den - 10 - Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 350.00 an das Kon- kursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Be- trag von Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser