5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen festgesetzt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO und § 25 Abs. 1 EG ZPO). -6- Das Obergericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese abgewiesen. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)