3. 3.1. Mit dem Entscheid vom 11. März 2025 wurde das Verfahren gestützt auf die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung als erledigt abgeschrieben. Der Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO ergeht lediglich zu deklaratorischem Zweck und untersteht keinem Rechtsmittel (BGE 139 III 133 E. 1.2). Der dem Abschreibungsbeschluss zugrundeliegende Vergleich hat gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Wie von der Beschwerdeführerin selbst erkannt, steht gegen einen abgeschlossenen Vergleich die Revision offen (BGE 139 III 133 E. 1.3 f.), dies aber nicht neben der Beschwerde, sondern ausschliesslich.