In der Eingabe vom 3. April 2025 bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 11. März 2025 erstmals als Beschwerde. Die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 9. April 2025, die Eingabe vom 3. April 2025 ohne Gegenbericht innert 10 Tagen zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterzuleiten, wozu es aber nicht mehr kommen musste, weil die Beschwerdeführerin am 8. April 2025 bereits selbst an das Obergericht gelangt war. Ein Fall von Rechtsverweigerung ist somit nicht erkennbar und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen.