2.2. Mit Schreiben vom 11. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals den Antrag, die Saldoklausel in Ziffer 3 der Vereinbarung abzuändern. Bereits am 13. März 2025 nahm die Vorinstanz dazu Stellung und erwog – richtigerweise –, dass ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides habe und daher eine Abänderung der Saldoklausel im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich sei. In der Eingabe vom 3. April 2025 bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 11. März 2025 erstmals als Beschwerde.