Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn sich die zuständige Behörde weigert, eine in ihren Geschäftsbereich fallende Amtshandlung vorzunehmen, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, indem sie diese ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt (SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 319).