2. 2.1. In Fällen von Rechtsverzögerung und deren qualifizierter Form der Rechtsverweigerung kann Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) [Botschaft], BBl 2006 7221, 7377). Auch entsprechende Verfehlungen der Schlichtungsbehörde sind hierunter zu subsumieren (Botschaft, BBl 2006 7221, 7377). Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn sich die zuständige Behörde weigert, eine in ihren Geschäftsbereich fallende Amtshandlung vorzunehmen, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, indem sie diese ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt (SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/