"Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt" unklar und zu weitgreifend. Sie müsse stattdessen auf die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eingegrenzt werden. Der auf der Vereinbarung basierende Entscheid vom 11. März 2025 stelle daher eine mangelhafte Prozesshandlung dar und müsse in Wiedererwägung beziehungsweise Revision gezogen werden. Da die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sei, liege mit der -4- Vereinbarung vom 11. März 2025 ausserdem, anders als im Schreiben vom 13. März 2025 festgehalten, kein rechtskräftiger Entscheid vor.