Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe vom 8. April 2025 im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihre Beschwerde vom 11. März 2025 weder behandelt noch weitergeleitet. Zudem habe die Gerichtspräsidentin die Mitteilung vom 13. März 2025 weder unterschrieben noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen noch der Gegenpartei zugestellt. Damit habe die Gerichtspräsidentin ihr das Recht verweigert respektive das rechtliche Gehör nicht gewährt. Weiter sei die in Ziffer 3 vereinbarte Saldoklausel "Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt" unklar und zu weitgreifend.