2.2. Mit Eingabe vom 11. März 2025 verlangte die Beschwerdeführerin vom Präsidium des Arbeitsgerichts Baden (nachfolgend: Vorinstanz) die Umformulierung der Saldoklausel in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 11. März 2025. 2.3. Mit Mitteilung vom 13. März 2025 erklärte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass eine Abänderung der in Ziffer 3 festgehaltenen Saldoklausel nicht mehr möglich sei. 2.4. Am 3. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe bei der Vorinstanz ein. Diese ist inhaltlich identisch mit der späteren Beschwerde vom 8. April 2025. 3. Die Beschwerdeführerin erhob am 8. April 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.