2. Die Beklagte bestätigt, dass sie der Klägerin noch eine Bestätigung der geleisteten Probearbeit ausstellen resp. zustellen wird. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt. -3- 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. 2. Es werden keine Kosten gesprochen."