3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst." 2. 2.1. Mit Entscheid vom 11. März 2025 verfügte das Präsidium des Arbeitsgerichts Baden: " 1. Das Verfahren wir als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben. Die Vereinbarung vom 11.03.2025 lautet wie folgt: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen Pauschalbetrag von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.