Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.87 (SC.2025.10) Art. 37 Entscheid vom 15. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtschreiber Tognella Rechtspraktikant F. Steiner Beschwerde- A._____, führerin […] Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidiums des Arbeitsgerichts vom 11. März 2025 / Rechtsverweigerungsbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 30. Januar 2025 an das Bezirksgericht Baden machte die Beschwerdeführerin gegenüber der B._____ AG (nachfolgend: Beklagte) eine Forderung von Fr. 7'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2021 geltend. 1.2. An der Schlichtungsverhandlung vom 11. März 2025 schlossen die Par- teien folgende Vereinbarung: " 1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin [= Beschwerdeführerin] einen Pauschalbetrag von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 2. Die Beklagte bestätigt, dass sie der Klägerin noch eine Bestätigung der geleisteten Probearbeit ausstellen resp. zustellen wird. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst." 2. 2.1. Mit Entscheid vom 11. März 2025 verfügte das Präsidium des Arbeitsge- richts Baden: " 1. Das Verfahren wir als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben. Die Vereinbarung vom 11.03.2025 lautet wie folgt: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen Pauschalbetrag von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 2. Die Beklagte bestätigt, dass sie der Klägerin noch eine Bestäti- gung der geleisteten Probearbeit ausstellen resp. zustellen wird. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt. -3- 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. 2. Es werden keine Kosten gesprochen." 2.2. Mit Eingabe vom 11. März 2025 verlangte die Beschwerdeführerin vom Präsidium des Arbeitsgerichts Baden (nachfolgend: Vorinstanz) die Umfor- mulierung der Saldoklausel in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 11. März 2025. 2.3. Mit Mitteilung vom 13. März 2025 erklärte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin, dass eine Abänderung der in Ziffer 3 festgehaltenen Saldoklausel nicht mehr möglich sei. 2.4. Am 3. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe bei der Vorinstanz ein. Diese ist inhaltlich identisch mit der späteren Be- schwerde vom 8. April 2025. 3. Die Beschwerdeführerin erhob am 8. April 2025 (Postaufgabe) beim Ober- gericht des Kantons Aargau Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Eingabe vom 8. April 2025 im We- sentlichen, die Vorinstanz habe ihre Beschwerde vom 11. März 2025 we- der behandelt noch weitergeleitet. Zudem habe die Gerichtspräsidentin die Mitteilung vom 13. März 2025 weder unterschrieben noch mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen noch der Gegenpartei zugestellt. Damit habe die Gerichtspräsidentin ihr das Recht verweigert respektive das rechtliche Ge- hör nicht gewährt. Weiter sei die in Ziffer 3 vereinbarte Saldoklausel "Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller An- sprüche als auseinandergesetzt" unklar und zu weitgreifend. Sie müsse stattdessen auf die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eingegrenzt werden. Der auf der Vereinbarung basierende Entscheid vom 11. März 2025 stelle daher eine mangelhafte Prozesshandlung dar und müsse in Wiedererwägung beziehungsweise Revision gezogen werden. Da die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sei, liege mit der -4- Vereinbarung vom 11. März 2025 ausserdem, anders als im Schreiben vom 13. März 2025 festgehalten, kein rechtskräftiger Entscheid vor. 2. 2.1. In Fällen von Rechtsverzögerung und deren qualifizierter Form der Rechts- verweigerung kann Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c ZPO; Bot- schaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) [Botschaft], BBl 2006 7221, 7377). Auch entsprechende Verfehlungen der Schlich- tungsbehörde sind hierunter zu subsumieren (Botschaft, BBl 2006 7221, 7377). Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn sich die zuständige Be- hörde weigert, eine in ihren Geschäftsbereich fallende Amtshandlung vor- zunehmen, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, indem sie diese ausdrück- lich ablehnt oder stillschweigend unterlässt (SCHWENDENER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 319). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung ein- greifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Be- hörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ih- rer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.2. Mit Schreiben vom 11. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals den Antrag, die Saldoklausel in Ziffer 3 der Vereinbarung abzuändern. Be- reits am 13. März 2025 nahm die Vorinstanz dazu Stellung und erwog – richtigerweise –, dass ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheides habe und daher eine Abänderung der Saldoklausel im vorliegen- den Verfahren nicht mehr möglich sei. In der Eingabe vom 3. April 2025 bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 11. März 2025 erst- mals als Beschwerde. Die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführerin da- raufhin mit Schreiben vom 9. April 2025, die Eingabe vom 3. April 2025 ohne Gegenbericht innert 10 Tagen zuständigkeitshalber an das Oberge- richt weiterzuleiten, wozu es aber nicht mehr kommen musste, weil die Be- schwerdeführerin am 8. April 2025 bereits selbst an das Obergericht ge- langt war. Ein Fall von Rechtsverweigerung ist somit nicht erkennbar und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. Da die Eingabe vom 11. März 2025 nicht ohne Weiteres als Beschwerde erkennbar war, war ausserdem weder eine Zustellung an die Gegenpartei noch das Anfügen einer Rechtsmittelbelehrung im Schreiben vom 13. März 2025 angezeigt. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Zustellung der Eingabe vom 11. März 2025 an die Gegenpartei hatte, kann daher offengelassen werden. Dass das Schreiben vom 11. März 2025 von der Gerichtspräsidentin behandelt -5- wurde, wird aus dem Unterschriftenblock des Schreibens vom 13. März 2025 ersichtlich. Bei der fehlenden Unterschrift handelte es sich lediglich um ein Versehen, welches die Gerichtspräsidenten korrigierte, in- dem sie der Beschwerdeführerin noch eine unterzeichnete Version des Schreibens vom 13. März 2025 zustellte. Die Beschwerde wegen Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geht somit ebenfalls fehl. 3. 3.1. Mit dem Entscheid vom 11. März 2025 wurde das Verfahren gestützt auf die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung als erledigt abge- schrieben. Der Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO ergeht lediglich zu deklaratorischem Zweck und untersteht keinem Rechts- mittel (BGE 139 III 133 E. 1.2). Der dem Abschreibungsbeschluss zugrun- deliegende Vergleich hat gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Wie von der Beschwerdeführerin selbst er- kannt, steht gegen einen abgeschlossenen Vergleich die Revision offen (BGE 139 III 133 E. 1.3 f.), dies aber nicht neben der Beschwerde, sondern ausschliesslich. 3.2. Gestützt auf die vorstehende Erwägung sind – die Beschwerde gegen die Rechtsverweigerung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aussenvorgelassen – die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht zu behandeln. Zuständig für die Revision ist die Vorinstanz, welche als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Eine Überweisung der Eingabe vom 8. April 2025 im Sinne von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz erübrigt sich, da die Beschwerdeführerin dieselbe Eingabe bereits am 3. April 2025 dort eingereicht hat, mit dem Hinweis, der Entscheid vom 11. März 2025 sei in Wiedererwägung bzw. in ein Revisionsverfahren "zu ziehen". 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme wurde deshalb verzichtet. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen festgesetzt (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO und § 25 Abs. 1 EG ZPO). -6- Das Obergericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese abgewiesen. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Entschädigung ausgerich- tet. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 15'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, -7- soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 15. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella