2.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen den Entscheid vom 25. Februar 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen. 3. Die Gesuchstellerin verzichtete darauf, für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: