Im Übrigen war der Vorinstanz die Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Feststellung seiner Mittellosigkeit nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.4). Der Gesuchsteller selbst hat nie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, den von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 am 26. Januar 2023 bezahlt (act. 6) und keine Belege – sein handschriftliches Schreiben vom 8. Oktober 2024 stellt lediglich eine Behauptung dar (act. 58 f.) – für sein mittelloses Leben in Portugal eingereicht.