Es war Sache der Gesuchstellerin, nachzuweisen, dass sie über keine eigenen Mittel verfügt und ihr Ehemann seiner Unterstützungspflicht nicht nachkommen kann, indem er ihr die für ihre Teilnahme am Ehescheidungsverfahren erforderlichen Mittel verschafft. Dies ist ihr nicht gelungen. Vorliegend ist die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zu beachten, die durch ein solches Vorgehen nicht unterlaufen werden darf. In casu mangelt es an der Voraussetzung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO. -7-