Bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig und deshalb nicht zu hören sind (vgl. E. 1.3 hiervor). Die Vorinstanz war nicht dazu verpflichtet, die Akten nach Belegen für die finanzielle Lage des Gesuchstellers zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht.