Das Mandat sei für den unterzeichneten Anwalt aktenkundig sehr aufwändig und problematisch gewesen und ein Inkasso bei der insolventen Gesuchstellerin wäre kaum von Erfolg gekrönt. Nachdem die Vorinstanz zur Einigungsverhandlung geladen habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass alle Unterlagen für eine Entscheidung vorliegen würden. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).