Weitere Zusicherungen vom Gesuchsteller zu verlangen, wäre sinnlos. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne faktisch zu einer Verwehrung des Rechtsschutzes führen. Wenn ein Ehepartner glaubhaft darlegen könne, dass er nicht in der Lage sei, die erforderlichen Prozesskosten vorab zu zahlen, müsse das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der anderen Partei bewilligt werden, vorausgesetzt, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Dies sei vorliegend klar der Fall. Das Mandat sei für den unterzeichneten Anwalt aktenkundig sehr aufwändig und problematisch gewesen und ein Inkasso bei der insolventen Gesuchstellerin wäre kaum von Erfolg gekrönt.