Er habe kein Geld und lebe bei seinen Eltern in Portugal. Aus den durch die Vorinstanz eingeholten Unterlagen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG betreffend die Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers (inkl. Information über dessen Quellensteuer) gehe hervor, dass er weder über Vermögen noch Einkommen verfüge. Einen weiteren Beweis für die Erstellung einer negativen Tatsache erbringen zu wollen, wäre unverhältnismässig. Die Beschaffung von weiteren Unterlagen aus dem fernen Portugal wäre äusserst schwierig. Weitere Zusicherungen vom Gesuchsteller zu verlangen, wäre sinnlos.