Die dreissigtÃĪgige Berufungsfrist lief am 9. April 2025 ab (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin erhob gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung. Demzufolge ist die Berufung als rechtzeitig erfolgt zu betrachten, aber als Beschwerde entgegenzunehmen.