Ein Entscheid kann nicht mittels Berufung angefochten werden, wenn in der Belehrung fälschlicherweise das Rechtsmittel der Berufung vermerkt ist, obwohl die Beschwerde das korrekte Rechtsmittel ist und vice versa. Denn primäre Intention des Gesetzgebers war es, in Abweichung von der strengen Bundesgerichtspraxis rechtskundige und rechtsunkundige Parteien gleichzustellen, nicht aber, dem Betroffenen über das Gesetz hinausgehende prozessuale Vorteile zu verschaffen. Entsprechend ist bei einer solchen Konstellation die Berufung als Beschwerde entgegenzunehmen und umgekehrt (CHEVALIER/BOOG, a.a.O., N. 39 zu Art. 52 ZPO).