Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich mit Bezug auf die Anfechtung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowohl hinsichtlich der Art des Rechtsmittels als auch hinsichtlich der Rechtsmittelfrist als falsch. Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Mithin können sich auch anwaltlich vertretene Parteien auf falsche -4- Rechtsmittelbelehrungen stützen (MARCO CHEVALIER/SEVERIN BOOG, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 35 zu Art. 52 ZPO).