Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergeht vorprozessual als Entscheid, danach als prozessleitende Verfügung. Daran ändert nichts, wenn über das Gesuch am gleichen Tag wie in der Hauptsache oder mit dem Entscheid in der Hauptsache entschieden wird, wobei es zur Spaltung des Rechtsmittelweges kommt (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 121 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).