" 1. Ziff. 3 des Entscheides vom 25. Februar 2025 des Bezirksgerichts Baden sei aufzuheben. -3- 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen und es sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Anwaltsentschädigung zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).