Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte mit Fr. 333.45 auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird mit seinem Vorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die Restanz aus seinem Kostenvorschuss beträgt Fr. 1'166.55. Die Gesuchstellerin hat der Gerichtskasse Fr. 333.45 nachzuzahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen ihr am 10. März 2025 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. April 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: