2. Beide Gesuchsteller können innert 30 Tagen nach Rechtskraft beim Bezirksgericht Baden schriftlich eine Scheidungsklage einreichen (Art. 288 Abs. 3 ZPO). In diesem Fall wird die Rechtshängigkeit nicht unterbrochen. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 600.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 66.90 Total Fr. 666.90