5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6. Da dem Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. -6- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]