Der monatliche Bedarf der Gesuchsgegnerin betrage Fr. 2'274.58 und stehe einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'650.00 gegenüber. Daraus resultiere ein Überschuss von Fr. 375.42. Demnach sei die Gesuchsgegnerin in der Lage, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'746.50 innert knapp 13 Monaten zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 2).